Kommt das Ehegattensplitting für homosexuelle Partnerschaften?
Karlsruhe, 8. August 2012 (dapd, MSN) - Zweimal innerhalb von acht Tagen hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren angeordnet. Deshalb scheint es nun möglich, dass Karlsruhe auch die Verweigerung des Ehegattensplittings für homosexuelle Paare für verfassungswidrig erklärt.
Am 1. August veröffentlichte der Zweite Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle die Entscheidung, dass der Familienzuschlag für Beamte auch rückwirkend eingetragenen Lebenspartnern gezahlt werden muss. Am 8. August folgte die Entscheidung des Ersten Senats unter Vorsitz des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof, wonach auch bei der Grunderwerbsteuer nicht zwischen Lebenspartnern und Ehepartnern differenziert werden durfte.
Der Grünen-Politiker Volker Beck, schon 2001 Vorkämpfer für die damals neu geschaffene eingetragene Lebenspartnerschaft, sieht darin ein Signal, dass auch das Ehegattensplitting für eingetragene homosexuelle Paare kommen wird. Beck erklärte am Mittwoch: "Damit ist klar: Auch bei der Einkommensteuer muss die Koalition sofort und rückwirkend bis 2001 die Diskriminierung beenden."
Ausschluss vom Ehegattensplitting verfassungswidrig?
Tatsächlich liegen dem Bundesverfassungsgericht schon länger drei Verfassungsbeschwerden vor, in denen homosexuelle Paare ihren Ausschluss vom Ehegattensplitting als verfassungswidrig angreifen. Eigentlich wollte der für die Einkommensteuer zuständige Zweite Senat in diesem Jahr darüber entscheiden. Das Verfahren fiel aber sozusagen der Euro-Krise zum Opfer. Da die zuständigen Richter seit Monaten mit Klagen gegen den Rettungsschirm, die Griechenlandhilfe und den Fiskalpakt beschäftigt sind, wird es wohl erst 2013 zu einer Entscheidung kommen.
Ist zu erwarten, dass Karlsruhe die Verweigerung des Ehegattensplittings für homosexuelle Paare für verfassungswidrig erklärt? In bisherigen Entscheidungen hieß es dazu, dass Unterschiede zwischen Eheleuten und eingetragenene Lebenspartnern im Steuerrecht nur bei sachlichem Grund gerechtfertigt sind. Dass heterosexuelle Paare Kinder bekommen, homosexuelle aber nicht, wäre ein Unterschied. Aber das Ehegattensplitting wird völlig unabhängig davon gewährt, ob ein Ehepaar Kinder hat oder nicht. Folglich kann es schwierig werden, einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung zu benennen. Denn bei den Unterhalts- und Einstandspflichten füreinander sind beide Lebensgemeinschaften gleichgestellt.
Was das Ehegattensplitting bedeutet
Hartnäckig hält sich die Legende, dass das Bundesverfassungsgericht das Ehegattensplitting 1957 vorgeschrieben hätte. Das trifft so nicht zu. Der Erste Senat erklärte es vor 55 Jahren für verfassungswidrig, dass Ehepaare höher besteuert werden als unverheiratet zusammenlebende Paare. Der Gesetzgeber hatte mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der damaligen steuerlichen Benachteiligung von Ehen. Er wählte das Ehegattensplitting.
Dabei werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet und dann durch zwei geteilt. Auf die beiden Beträge wird die Steuer errechnet. Bei der Einverdiener-Ehe ist der Splittingvorteil besonders hoch, denn durch die fiktive Aufteilung auf zwei Personen verringert sich die Progression und damit der Steuersatz. Verdienen dagegen beide Partner gleich viel, sinkt der Vorteil auf Null. Das Ehegattensplitting wird deshalb von namhaften Juristen und Juristinnen als Begünstigung der Hausfrauen-Ehe kritisiert.
Aber solange es existiert, bedarf es der Begründung, warum man es einer Lebensgemeinschaft gibt und der anderen verweigert.
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